Ein positives Ergebnis in der folgenden Geschichte war keineswegs sicher, als unsere Mitglieder, Herr und Frau X, uns ihre Beschwerden vorlegten. Widerwillig mussten sie eine Reise in die Berge absagen, da Herr X sich das Bein gebrochen hatte.
Als Inhaber einer Kreditkarte erwarteten unsere Mitglieder logischerweise, dass sie über diese abgesichert wären. Leider wurde ihnen die Erstattung des bereits gezahlten Betrags mit der Begründung verweigert, dass nur 30 % der Reise mit der Karte bezahlt worden waren, was nicht den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Karte festgelegten 50 % entsprach. Diese Bedingungen sahen nämlich vor, dass die Garantie ab dem Kaufdatum oder der Buchung der garantierten Reise in Kraft tritt, vorausgesetzt, dass 50 % der Reisekosten mit der Karte bezahlt wurden.
Glücklicherweise konnten unsere Mitglieder auf den fachkundigen Rat unseres Juristen zählen, der sie darauf aufmerksam machte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angaben, innerhalb welcher Frist die 50 % zu zahlen waren. Unsere Mitglieder beglichen die restlichen 20 % nachträglich, was dem Versicherungsintermediär natürlich nicht gefiel. Einige Zeit später erhielten Herr und Frau X die gute Nachricht, dass der Versicherer sich ausnahmsweise bereit erklärte, einen Betrag zu erstatten, der den Stornierungskosten entsprach, was etwas mehr als der Hälfte des Reisepreises ausmachte.