Unser Mitglied wird den anhaltenden Heizölgeruch, der ihm die Weihnachtsfeiertage 2023 teilweise verdorben hatte, wohl nicht so schnell vergessen. Kurz vor den Feiertagen gab unser Mitglied eine Bestellung für 1200 Liter Heizöl auf. Der Lieferant, der es etwas eilig hat, macht einen Bedienungsfehler (Aufbrechen des Tankstutzens), was zur Folge hat, dass einige 157 Liter Heizöl auslaufen und die Wände im Keller und der Gartenboden direkt unterhalb des Tankstutzens mit dem Brennstoff getränkt werden.
Als Reaktion darauf schlug die Gegenpartei eine Gutschrift vor, um den Verlust des Heizöls auszugleichen, was natürlich in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Schaden stand.
Unser Mitglied nimmt daraufhin unsere Dienste in Anspruch und wir erinnern das Lieferunternehmen daran, dass unser Mitglied einige Stunden damit verbringen musste, den Keller und die Garage zu reinigen und nebenbei einen Vorrat an Lebensmitteln zu entsorgen, die nicht mehr zum Verzehr geeignet waren. Wir weisen darauf hin, dass unser Mitglied in keinem Fall für die unsachgemäße Handhabung des Tankstutzens verantwortlich ist, die den Vorfall verursacht hat und die später von einer dritten Firma repariert werden musste, natürlich auf Kosten unseres Mitglieds.
Die ULC bestand darauf, als Entschädigung für die entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten den noch offenen Saldo von 511 € einzubehalten, verlangte eine entsprechende Gutschrift und behielt sich das Recht vor, Schadensersatz für eine ordnungsgemäße Sanierung des Kellers und des Gartenbodens zu fordern. Diese letzten Argumente schienen ins Schwarze zu treffen, denn die vom Fachmann verlangte Gutschrift wurde fast sofort erteilt, zwar widerwillig und mit nicht glaubwürdigen Argumenten, aber immerhin zur Zufriedenheit unseres Mitglieds, das seinerseits einen Lieferantenwechsel in Angriff nahm.