Es war eine Kündigung ihres Mietvertrags durch einen eingeschriebenen Brief des Vermieters, der unsere Mitglieder, die Mieter, dazu veranlasste, sich im Juli 2023 an uns zu wenden. Wir raten ihnen, nicht darauf einzugehen, da die Kündigung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Als Grund gab der Vermieter an, die Räumlichkeiten selbst zu nutzen (Eigenbedarf), und das Datum für die Freigabe der Räumlichkeiten wurde auf den 31. März 2024 festgelegt.
Um den Stress, den ständigen Druck und das unangemessene Verhalten des Vermieters zu vermeiden, beschließen unsere Mitglieder schließlich, die Räumlichkeiten Ende Juni 2024 zu verlassen, und das unter schwierigen Bedingungen (Frau war schwanger, als die Kündigung zugestellt wurde). Im Oktober meldeten sich unsere Mitglieder mit der Information zurück, dass die Immobilie sofort wieder vermietet worden sei (mit einer Immobilienanzeige als Beleg). Wir erklärten dem Vermieter sofort, dass der arglistige Charakter dieser Tatsachen einen Verstoß gegen Artikel 14 des geänderten Gesetzes vom 21. September 2006 darstellen könnte, und schlugen ihm im Rahmen einer gütlichen Einigung vor, eine Vergleichssumme von 12.600 € zu zahlen, d. h. 50 % des Betrags, den unsere Mitglieder vor einem Richter hätten beanspruchen können (Schadensersatz, der nicht unter dem Betrag der Mieten für ein Jahr liegen darf). Der Verdacht, dass es sich um eine Neuvermietung handelte, muss begründet gewesen sein, denn der Vermieter erklärte sich kurzerhand bereit, die 12.600 € zu begleichen! Der Mitgliedsbeitrag von 80 € hatte sich also mehr als gelohnt, was die Bedeutung der außergerichtlichen Aufgabe der ULC mehr denn je unterstreicht!