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Werbeaktionen „1+1 angeboten“. Die ULC zeigt die rote Karte!

„1+1 “-Aktionen können verlockend sein, wenn nicht kurz nach dem Kauf ein Schaden auftritt und der Verkäufer sich mit dem Argument herausredet, dass diese Angebote nicht unter die Konformitätsgarantie fallen, die jedoch eine gesetzliche Verpflichtung ist. Eine Mahnung an den Händler ist angebracht.
07 März 2025
©Liami/shutterstock.com

Die Werbeaktion des Sportgeschäfts war ziemlich interessant: ein Paar gekauft = ein Paar geschenkt. Unser Mitglied nutzte die Gelegenheit und kaufte für seinen Sohn ein Paar Fußballschuhe, so dass er ein zweites Paar gratis bekam.

Nach kurzem Gebrauch geht das gekaufte Paar an den Stollen kaputt, aber der Einzelhändler weigert sich, zu intervenieren, da das Paar keine Garantie habe, da es im Rahmen eines Sonderangebots gekauft worden sei, was sogar auf der Rechnung vermerkt sei: „Aktion 1+1, keine Garantie, kein Umtausch“.

Wir erinnern das Geschäft daran, dass diese Praxis gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, und fordern es auf, die Reparatur oder den Umtausch vorzunehmen und andernfalls den bezahlten Betrag zu erstatten.

Zunächst lehnt er den Austausch des defekten Paars ab und möchte beide Paare zurück, um den vollen Betrag zu erstatten, besinnt sich dann aber eines Besseren, als er feststellt, dass das zweite Paar benutzt wurde und daher für eine Rückgabe ungeeignet ist.

Letztendlich einigten sich die Parteien auf eine finanzielle Entschädigung für das fragliche Paar, während unser Mitglied mit beiden Paaren, von denen eines defekt war, zurückblieb. Die Entschädigung entspricht nicht dem ursprünglichen Preis, aber das Wichtigste in diesem Fall ist, dass der Händler verstanden hat, dass er unter keinen Umständen ohne Garantie verkaufen darf, auch nicht im Rahmen von Schlussverkäufen/Aktionen.

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