Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat erneut einige Richtlinien, die fehlerhafte Waren bzw. die Ausübung des Widerrufsrechts betreffen, zugunsten der Verbraucher ausgelegt.
Die erste Rechtssache, C-52/18 Fülla gegen die Toolport GmbH, betrifft ein 5 x 6 m großes Zelt, das telefonisch gekauft und von einem deutschen Unternehmen zu einem deutschen Verbraucher direkt nach Hause geliefert wurde. Nach Feststellung eines Mangels forderte der Verbraucher den Verkäufer auf, diesen bei ihm, dem...